Satzung

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Satzung des Sächsischen Steuerkreises e.V.
Verein zur Förderung des Steuerrechts an der Universität Leipzig

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Sächsischer Steuerkreis, er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein).

(2) Sitz des Vereins ist Leipzig.

§2 Zweck des Vereins

(1)  Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie der Berufsbildung auf dem Gebiet des Steuerrechts an der Universität Leipzig und der hieran interessierten Öffentlichkeit.

(2)  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a)  die Veranstaltung und Durchführung von Tagungen, Symposien, Vorträgen und Seminaren, die der Allgemeinheit zugänglich sind und den wissenschaftlichen Meinungs- und praktischen Erfahrungsaustausch der Vereinsmitglieder untereinander und mit der Universität;

b)  die Unterstützung der Wissenschaft (insbesondere der Lehre) und der Forschung an der Universität Leipzig in finanzieller und ideeller Hinsicht, auch durch Einsammeln und Weiterleiten von Spenden, insbesondere zum Ausbau der rechtswissenschaftlichen Bibliothek der Universität Leipzig;

c)  die Unterstützung des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Steuerrecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht im Rahmen der Wissenschaft (insbesondere der Lehre) und der Forschung in finanzieller und ideeller Hinsicht, auch durch Einsammeln und Weiterleiten von Spenden, insbesondere durch die Übernahme von Reisekosten, Kosten für Lehrbeauftragte, wissenschaftliche Seminare sowie durch die Finanzierung der personellen und sachlichen Ausstattung des Lehrstuhls;

d)  die Förderung von steuerwissenschaftlichen Forschungsprojekten (Grundlagenforschung) und Publikationen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, insbesondere durch die Vergabe von Stipendien und Druckkostenzuschüssen;

e)  die Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen zum Zwecke der steuerrechtlichen Aus- und Weiterbildung.

f) die Förderung anderer gemeinnütziger Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts insbesondere durch Einsammeln und Weiterleiten von Spenden.

§3 Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Aufgaben nach dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

(3)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein zur Förderung der Juristenbibliothek Leipzig e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden.

(2)  Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich (per Telefax ist ausreichend) zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstandsvorsitzende. Gegen die Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

§6 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aus dem Verein
b) durchAusschlussausdemVerein
c) durch Tod oder durch die Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung.

§7 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er muss dem Vorstand bis zum 30.09. des betreffenden Jahres schriftlich erklärt werden.

§8 Ausschluss

(1)  Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt oder in anderer Weise die Verwirklichung des Vereinszwecks gefährdet. Ein zum Ausschluss berechtigender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Mitgliedsanschrift nicht gezahlt wird.

(2)  Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.

(3)  Der Beschluss ist dem Mitglied mit Gründen zuzustellen. Gegen den Beschluss ist innerhalb von vier Wochen die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zu einer abschließenden Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig.

§9 Finanzierung des Vereins

(1) Der Verein finanziert sich primär über Spenden und jährliche Mitgliedsbeiträge.

(2) Die Mitgliedsbeiträge gliedern sich wie folgt:

a) Für natürliche Personen: mind. 50€ Für Studenten und Referendare: mind. 12€. Der ermäßigte Beitrag erhöht sich nach drei Jahren automatisch, wenn kein aktueller Ausbildungsnachweis vorliegt.

b) Für Fördermitglieder: mind. 500€
Juristische Personen und Personenvereinigungen können nur als Fördermitglied Mitglied des Vereins werden. Fördermitglieder werden – sofern gewünscht – in den Publikationen des Vereins namentlich aufgeführt.

c) Für Premiummitglieder: mind. 2000€
Premiummitglieder sind solche Mitglieder, die sich in außergewöhnlichem Maße für den Verein engagieren und auf deren besonderes Engagement – sofern gewünscht – an privilegierter Stelle (in Publikationen des Vereins wie etwa Einladungen, Aushängen sowie der Homepage des Vereins) unter Nennung von Namen und Logo hingewiesen wird.

(3) Die Beiträge werden jeweils am 30.6. fällig.

(4)Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss höhere Beiträge sowie ein anderen Fälligkeitstermin festlegen.

§10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)  der Vorstand,
b)  die Mitgliederversammlung,
c)  der Wissenschaftliche Beirat.

§ 11 Vorstand und Geschäftsführung

(1)  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Sofern der Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Steuerrecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht der Universität Leipzig dem Vorstand nicht angehört, nimmt er an allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Für den Fall einer Änderung der Denomination des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Steuerrecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht tritt der Nachfolgelehrstuhl an die Stelle des genannten.

(2)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der jeweils gewählte Vorstand im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(3)  Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, für die Restdauer der Amtsperiode ein Ersatzmitglied zu bestimmen.

(4)  Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen.

(5)  Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Vorstand befreit.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1)  Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie soll möglichst bis zum 30. Juni eines jeden Jahres stattfinden und wird vom Vorsitzenden durch schriftliche oder elektronische Einladung, der eine Tagesordnung beigefügt sein muss, mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder wenn es der Vorstand für erforderlich hält, hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb einer angemessenen Frist, längstens von vier Wochen, einzuberufen.

(2)  Der Mitgliederversammlung wird ein Bericht über die Tätigkeit des Vereins während des Zeitraums seit der letzten Mitgliederversammlung gegeben.

(3)  Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a)  die Wahl und Entlastung des Vorstands;
b)  die Wahl und Entlastung von zwei Kassenprüfern;
c)  die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
d)  die Änderung der Satzung;
e)  die Auflösung des Vereins
f)  sowie alle weiteren Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.

(4) Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen und die Festsetzung des Mindestbeitrags gemäß § 9 der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder; das Gleiche gilt für die Auflösung des Vereins, über die eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung entscheidet. Eine Stimmrechtsvertretung ist ausgeschlossen.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und von den Mitgliedern auf Wunsch eingesehen werden kann.

§ 13 Wissenschaftlicher Beirat

(1)  Der Wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Erfüllung der Vereinszwecke zu beraten und zu unterstützen.

(2)  Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden vom Vorstand für jeweils zwei Jahre berufen.

(3)  Der Wissenschaftliche Beirat und der Vorstand sollen mindestens einmal im Jahr zusammenkommen.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1)  Jede Bestimmung dieser Satzung ist so auszulegen, dass damit die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke des Vereins nicht beeinträchtigt werden.

(2)  Der vertretungsberechtigte Vorstand ist zu geringfügigen Satzungsänderungen berechtigt, soweit diese lediglich die Fassung der Satzung betreffen oder wegen Beanstandungen des Vereinsregisters oder sonstiger Behörden dies zur Beseitigung von Unstimmigkeiten im Wortlaut notwendig sein sollte.